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Gründen: Rechtsform
26.10.2021
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Gründen: Rechtsform

GbR, Einzelunternehmen, GmbH, PartG, UG – die Liste der Rechtsformen in Deutschland ist lang, und besonders für Laien ist es oft schwierig, die Unterschiede und Voraussetzungen zu durchblicken, um entscheiden zu können, welche Rechtsform die richtige für die eigene Gründung im Weiterbildungsbereich ist. Welche Rechtsformen kommen für Trainerinnen, Berater oder Coachs infrage, wer hat bei welcher Form die Kontrolle über das Unternehmen, und wer haftet bei Schulden? Vor der Existenzgründung sollte man als zukünftiger Weiterbildner oder zukünftige Weiterbildnerin deshalb herausfinden, welche Rechtsform für die eigene Selbstständigkeit möglich ist und überlegen, welche man bevorzugt, sollten mehrere infrage kommen.

 

Gewerblich oder freiberuflich?

Da die Tätigkeiten im Bereich des Coaching, der Beratung und des Trainings sehr vielseitig sein können, stellt sich aber zunächst einmal die Frage, ob man freiberuflich oder gewerblich tätig sein wird. Diesbezüglich gibt es nämlich Unterschiede, was die Wahl der Rechtsform und daraus resultierend anfallende Steuern oder auch die Buchführung angeht. Die Einstufung als Freiberufler nimmt zwar das Finanzamt und nicht man selbst vor, sie richtet sich aber nach den angebotenen Leistungen, den gegebenenfalls benötigten Qualifizierungen und danach, ob die zukünftige Tätigkeit einem Katalogberuf (diese sind im Einkommensteuergesetz aufgezählt und werden von den vier selbstständig ausgeübten Berufsbildern aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ergänzt), einem ähnlichen Beruf, oder einem Tätigkeitsberuf (siehe hierzu die Liste der ähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe des BMWi) entspricht. Ein klar definierter, im Einkommensteuergesetz genannter freier Beruf ist beispielsweise der „Beratende Betriebswirt”. Erfüllt man bestimmte Voraussetzungen, darf man als solcher tätig sein und ist dadurch Freiberufler.

 

Ist Beratung freiberuflich?

Doch nicht bei allen Berufsfeldern im Bereich Beratung und Training ist eine Einschätzung so einfach. Laut Gesetz kann eine Freiberuflichkeit zum Beispiel auch dann vorliegen, wenn man unterrichtend oder wissenschaftlich tätig ist. Allerdings muss das angebotene Training oder die Beratung eine wissenschaftliche Ausbildung voraussetzen, sodass eine „Dienstleistung höherer Art” erbracht wird. Auch wenn ein Trainer psychologisch oder pädagogisch ausgebildet sein muss, um beispielsweise in einem Unternehmen ein Seminar zu einem anspruchsvollen Thema halten zu können, liegt meist eine Freiberuflichkeit vor. Zielt eine Beratung allerdings nur auf die Effizienzsteigerung eines Unternehmens ab, oder verwendet eine Trainerin lediglich ihre praktischen Erfahrungen zu einem simplen Thema, um den Teilnehmenden bestimmte Arbeitsweisen nahezubringen, ist von der Ausübung eines Gewerbes auszugehen.

 

Generell gilt: Wenn das Angebot eines Trainers oder einer Beraterin breit gefächert ist und seine oder ihre Kenntnisse wissenschaftlich fundiert sind, liegt in den meisten Fällen eine Freiberuflichkeit vor. Wenn sich das Angebot aber auf ein kleines Teilgebiet beschränkt oder keiner besonderen Vorkenntnisse bedarf, ist der Weiterbildner wahrscheinlich gewerblich tätig. Da beim Coaching die psychologische und individuelle Betreuung eines Klienten ohne wissenschaftliche Vorbildung nicht möglich wäre, ist Coaching in einem Großteil der Fälle als freier Beruf anzusehen. Was Training, Beratung und Coaching aber genau beinhalten, ist oft nicht jedem klar, und die Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch teilweise synonym verwendet. Deswegen sollte man sich genau über sein Angebot bewusst sein und es den verschiedenen Formen von Weiterbildung zuordnen können. 

 

Die Einordnung der Tätigkeiten ist herausfordernd

Es kann auch vorkommen, dass eine Weiterbildnerin verschiedene Dienstleistungen anbietet, die voneinander unabhängig sind oder sie sich „Trainerin, Beraterin und Coach” nennt, ohne genau abzugrenzen, welche Tätigkeiten in welchen Teilbereich fallen. Wenn dem so ist, müssen alle Tätigkeiten getrennt betrachtet werden, sodass es passieren kann, dass man gleichzeitig freiberuflich und gewerblich tätig ist. Hängen die gewerblichen und die freiberuflichen Einzeltätigkeiten jedoch eng zusammen, muss geprüft werden, welche im Vordergrund steht, um festlegen zu können, ob in der Summe ein Gewerbe oder ein freier Beruf zustande kommt.

 

Hilfreiche Checklisten

Eine Hilfe bei der Einschätzung ob eine selbstständige Freiberuflichkeit vorliegt, kann die Checkliste sowie die Praxishilfe zur freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geben. Aber: Nur weil man selbst die eigene Dienstleistung als freiberuflich einschätzt und das Finanzamt sie als solche akzeptiert, ist die Freiberuflichkeit nicht offiziell anerkannt. Jeder Fall wird beim zuständigen Finanzamt individuell entschieden, und es kann bei späteren Betriebsprüfungen durchaus zu Diskrepanzen kommen. Endgültig als Freiberufler eingestuft zu werden, ist nur durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts möglich, die allerdings mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden ist. Eine genaue Prüfung des angedachten Leistungsspektrums und eine Beratung sind deshalb unbedingt zu empfehlen.

 

Hat man festgestellt, ob man freiberuflich oder gewerblich tätig sein wird, lassen sich auch die möglichen Rechtsformen für das eigene Weiterbildungsunternehmen eingrenzen. Auch ob man sich alleine, mit einem Partner oder im Team selbstständig macht, hat Auswirkungen auf die Gründungsformalitäten.

 

 

Solo-Gründung

Gründet man alleine und wählt keine andere Rechtsform, entsteht nach Anmeldung bei den zuständigen Stellen automatisch ein Einzelunternehmen, über das man als Trainer, Beraterin oder Coach die volle Kontrolle hat, für das man aber auch mit dem privaten Vermögen voll haften muss. Es gibt für diese Gründungsart kein Mindestkapital, und sie ist vor allem für den Einstieg in die Selbstständigkeit geeignet.

Eine weitere Rechtsform, die für einzelne Gründerinnen und Gründer infrage kommen kann, ist die Ein-Personen-GmbH, eine Kapitalgesellschaft, bei der man sozusagen bei sich selbst angestellt ist. Dadurch ändern sich die Regelungen zur Haftung, denn die Gesellschaft haftet mit dem gesamten Vermögen, und die Haftung des Gesellschafters beschränkt sich auf seine Kapitaleinlage. Meist haftet der Gesellschafter aber bei Krediten zusätzlich mit dem Privatvermögen. Im Vergleich zum Einzelunternehmen sind bei der Ein-Personen-GmbH die Gründungsformalitäten und die Buchführung etwas aufwendiger. Außerdem muss ein Startkapital von mindestens 25.000 Euro eingezahlt werden oder zumindest ein Viertel davon (aber mindestens 12.500 Euro). Zahlt man nicht direkt vollständig, muss der Rest beispielsweise durch eine Bürgschaft abgedeckt werden.

Weg zur Solo-Selbstständigkeit

Wenn man einzeln tätig sein will, aber mit anderen Trainerinnen, Beratern oder Coachs zusammenarbeiten möchte, kann man eine Kooperation eingehen. Diese kann sich auf puren Wissensaustausch beschränken, aber auch die Weitergabe, den Austausch, die Erteilung oder die Vermittlung von Aufträgen oder Teilaufträgen beinhalten sowie Franchise oder die Vergabe von Lizenzen. Geht die Kooperation über reinen Wissensaustausch hinaus, müssen die Bedingungen vertraglich festgehalten werden (mehr dazu im Abschnitt Recht und Verträge), damit das Ausmaß, die Dauer, gegenseitige Verpflichtungen und finanzielle Aspekte geregelt sind.

 

Gemeinsam gründen

Soll ein Zusammenschluss mit anderen Weiterbildnerinnen und Weiterbildnern diese oben genannten Arten von Kooperation übersteigen, zum Beispiel bei der Gründung eines Weiterbildungsinstituts, kann man sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Geläufig sind dafür im Beratungs- und Coaching-Bereich fünf Rechtsformen: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) und der eingetragene Verein (e.V.). Keine nennenswerte Rolle im Weiterbildungsbereich spielen hingegen Gründungen als Kommanditgesellschaft (KG), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), offene Handelsgesellschaft (oHG) oder als Stiftung.

Gemeinsam im Team gründen

 

 

Bei der Entscheidung für eine der Rechtsformen kann es helfen, sich folgende Fragen zu stellen:

  • Welchen Zweck wollen wir mit der angedachten Zusammenarbeit verfolgen?
  • Wie soll unsere Gesellschaft rechtlich und auf dem Markt aufgestellt sein?
  • Wie viel Zeit und Geld können wir für die Gründung aufbringen?
  • Wer von uns soll in welchem Maße Entscheidungen treffen dürfen?
  • Wie soll unsere wirtschaftliche Beteiligung aussehen?
  • Wer von uns übernimmt die Geschäftsführung?
  • Wollen wir gemeinnützig arbeiten?
  • Welche Art der Haftung kommt für uns infrage?
  • Ist unsere angedachte Rechtsform mit anderen kombinierbar?
  • Wie viel Aufwand würde die Auflösung der Gesellschaft für uns machen?

 

 

Jede Rechtsform bringt verschiedene Voraussetzungen und Regeln mit sich

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können beispielsweise nur Personen gründen, die gemeinsam ein nicht gewerbliches Ziel verfolgen. Für die Gründung und Auflösung gibt es keinerlei Formalitäten, was beide Vorgänge einfach und schnell macht. Folglich kann der Vertrag über die Gründung stillschweigend, mündlich oder schriftlich geschlossen werden – letzteres ist jedoch zu empfehlen, damit keine Zweifel über Rechte und Pflichten der Beteiligten entstehen. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter einer GbR gleichberechtigt und im gleichen Umfang an Verlusten und Gewinnen beteiligt, genaueres kann aber vertraglich festgelegt werden.
Partnerschaftsgesellschaft Eine Partnerschaftsgesellschaft, PartG oder einfach Partnerschaft, kann nur von Freiberuflern gegründet werden. Dabei ist man gemeinsam, aber eigenverantwortlich berufstätig, und die Gründung muss durch einen schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Eine Partnerschaft muss außerdem in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Wie bei der GbR sind die Partner gleichberechtigt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird.
GmbH Eine Gründung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geschieht meist zu gewerblichen Zwecken, aber auch ideelle oder gemeinnützige Zwecke können damit verfolgt sowie eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Da es sich bei einer GmbH um eine Kapitalgesellschaft handelt, muss zur Gründung – anders als bei der GbR oder PartG – ein Gesellschaftskapital festgelegt werden, das mindestens 25.000 Euro betragen muss; zu Beginn kann auch nur ein Viertel (aber mindestens 12.500 Euro) eingezahlt werden. Der Rest bleibt als Forderung der GmbH an die Gesellschafter stehen. Die Gründung einer GmbH ist außerdem mit mehr Formalitäten verbunden als andere Rechtsformen. Zum einen muss ein notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegen, es müssen ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt und das eben erwähnte Stammkapital muss nachgewiesen werden. Wenn all das erledigt ist, muss die Gesellschaft noch in das Handelsregister eingetragen werden. In diesem Punkt ist Vorsicht geboten: Trägt sich ein Unternehmen ins Handelsregister ein, macht es damit die Gründung öffentlich. Oft nutzen Betrüger diese Gelegenheit, um Neu-Unternehmer mit falschen Rechnungen um mehrere Hundert Euro zu bringen. Der Bundesanzeiger hat deshalb eine Liste mit unlauteren Anbietern veröffentlicht, die Gründer konsultieren sollten, bevor sie auf Schreiben mit Zahlungsaufforderungen reagieren, die sich auf den Eintrag im Handelsregister beziehen. Während der Aufwand für die Gründung und die Führung der GmbH vergleichsweise hoch ist, bietet diese Rechtsform den Vorteil, dass die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften müssen, da die GmbH eine Rechtsperson ist, die voll mit ihrem eigenen Vermögen haftet.
Unternehmergesellschaft (UG) Kann man das bei einer GmbH-Gründung notwendige Startkapital nicht aufbringen, gibt es die Möglichkeit, stattdessen eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen, bei der das Mindestkapital unterschritten werden darf und somit schon mit nur einem Euro gegründet werden kann. Die UG ist eine besondere Form der GmbH, weswegen bezüglich Gründung und Betrieb das gleiche zu beachten ist. Allerdings muss eine UG – um öffentlich zu machen, dass sie wenig Kapital hat – als UG (haftungsbeschränkt) betitelt sein. Sie ist außerdem verpflichtet, Rücklagen zu bilden, um Stammkapital aufzubauen. Wird das gesetzliche Mindestkapital für eine GmbH erreicht, kann die UG sich umbenennen, sie ist aber nicht dazu verpflichtet.
Eingetragener Verein (e.V.) Wie die GbR ist der eingetragene Verein (e.V.) ein Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, der bei dieser Rechtsform allerdings ideeller Natur sein muss, was vom wirtschaftlichen Zweck oft schwierig abzugrenzen ist und deshalb genau geprüft werden sollte. Zu den Gründungsformalitäten gehören unter anderem mindestens sieben Gründungsmitglieder, eine Vereinssatzung, eine notariell beglaubigte Erklärung zur Anmeldung des Vereins sowie ein Dokument über die Bestellung des Vorstands. Wird der Verein dann in das Vereinsregister eingetragen, wird er zur juristischen Person mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten.

 

Welche Rechtsform für die eigene Gründung infrage kommt, sollte mit allen Gründungsmitgliedern besprochen und alle Vor- und Nachteile der verschiedenen Formen abgewägt werden. Neben einen Blick in die Fachbücher zum Thema Gesellschaftsrecht und Gesellschaftsformen sollten Sie sich vom Finanzamt, einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten lassen. Im Beitrag „Wo kann ich mich zum Thema Existenzgründung beraten lassen?“ haben wir einige Beratungsstellen gesammelt

 

 

Medien vom Fachverlag für Training & Beratung: managerSeminare Verlags GmbH

Beitrag von Seminarmarkt.de zur Existenzgründung
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Titelbild: © bsd / depositphotos
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