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03.12.2020
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Bildungsurlaub

Um möglichst vielen Beschäftigten lebenslanges Lernen zu ermöglichen, haben Bund und Länder Regelungen und Gesetze geschaffen, die Weiterbildungswillige bei ihren Vorhaben finanziell oder anderweitig unterstützen sollen. Eines dieser Modelle ist der Bildungsurlaub.

 

 

Was ist Bildungsurlaub? 

Als Bildungsurlaub wird die bezahlte Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung bezeichnet. Synonyme, die weniger den Eindruck eines Erholungsurlaubs erwecken, sind Bildungsfreistellung oder Bildungszeit. In erster Linie ist der Bildungsurlaub schließlich dazu da, neben dem Beruf Zeit für die eigene Weiterbildung zu finden. Da Bildung Ländersache ist, gibt es kein bundesweit einheitliches Gesetz, das die Bestimmungen und den Anspruch auf Bildungsurlaub regelt. Bis auf Bayern und Sachsen – dort besteht kein Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub – haben jedoch alle Bundesländer die Details in eigenen Gesetzen festgehalten.

 

 

Für welche Weiterbildungen kann ich Bildungsurlaub beantragen?

Grundsätzlich ist wichtig, dass die gewünschte Weiterbildung im Sinne des jeweiligen Weiterbildungsgesetzes anerkannt ist und im Katalog des zuständigen Bundeslands aufgeführt wird. Wird Bildungsurlaub im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung beantragt, muss zudem in den meisten Fällen wenigstens ein entfernter Bezug zur Arbeitsstelle erkennbar sein.

 

 

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Wer trägt die Kosten für Bildungsurlaub?

Da es sich beim Bildungsurlaub um eine Form des bezahlten Urlaubs handelt, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs weiterhin Gehalt. Die Kosten für die Weiterbildung selbst, Fahrtkosten, Kosten für die Unterkunft und Verpflegung etc. zahlt jedoch der weiterbildungswillige Arbeitnehmer in der Regel selbst. Da Ausgaben für die berufsbedingte Weiterbildung steuerlich absetzbar sind, können diese Kosten meist bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Weitere Möglichkeiten, die eigene berufliche Weiterbildung zu finanzieren, finden Sie unter dem Punkt Weiterbildungsfinanzierung.

 

 

Wie sind die Regelungen zum Bildungsurlaub in den einzelnen Bundesländern?

Für wen und wofür ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht, wie viele Tage er im Kalenderjahr umfasst, wann der Antrag beim Arbeitgeber spätestens gestellt werden muss und andere Details unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Generell gilt: Es zählt beim Anspruch immer das Bundesland, in dem sich die Arbeitsstelle befindet. Hier angegeben sind bezüglich der Dauer des Bildungsurlaubs die Ansprüche von Vollzeitbeschäftigten, die fünf Tage die Woche arbeiten – bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Anspruch entsprechend.

 

 

Baden-Württemberg
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende, Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Beamte, Richter des Landes
  • Voraussetzungen: Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht seit min. zwölf Monaten
  • Wie viele Tage: Fünf Tage innerhalb eines Kalenderjahres; bei Auszubildenden und Studierenden fünf Tage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit
  • Antragsfrist: Acht Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg

 

Bayern

Hier gibt es keine gesetzliche Regelung zum Bildungsurlaub. Teilweise ist die Thematik in Tarifverträgen geregelt, oder es können individuelle Lösungen mit dem eigenen Arbeitgeber gefunden werden.

 

Berlin
  • Wer hat Anspruch: Beschäftigte, Auszubildende, freie Mitarbeitende, Heimarbeitende
  • Voraussetzungen: Betriebzugehörigkeit von min. sechs Monaten
  • Wie viele Tage: Beschäftigte über 25 Jahren zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre; Beschäftigte unter 25 Jahren zehn Tage innerhalb eines Kalenderjahres
  • Antragsfrist: Sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

 

Brandenburg
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende
  • Voraussetzungen: Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht seit min. sechs Monaten
  • Wie viele Tage: Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre
  • Antragsfrist: Sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

 

Bremen
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende, Mini-Jobber, Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung, Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind
  • Voraussetzungen: Betriebszugehörigkeit von min. sechs Monaten
  • Wie viele Tage: Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre
  • Antragsfrist: Vier Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite bremen.online

 

Hamburg
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende, Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, Beamte, Richter
  • Voraussetzungen: Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht seit min. sechs Monaten
  • Wie viele Tage: Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre
  • Antragsfrist: Sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite Bildungsurlaub Hamburg

 

Hessen
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende, Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung, Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte
  • Voraussetzungen: Min. sechs Monate Betriebszugehörigkeit
  • Wie viele Tage: Fünf Tage im Kalenderjahr
  • Antragsfrist: Sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite des Verwaltungsportals Hessen

 

Mecklenburg-Vorpommern
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende (nur politische Weiterbildung bzw. Weiterbildung für ehrenamtliche Tätigkeit)
  • Voraussetzungen: Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht seit min. sechs Monaten
  • Wie viele Tage: Fünf Tage innerhalb eines Kalenderjahres; bei Auszubildenden fünf Tage für die gesamte Ausbildungszeit
  • Antragsfrist: Acht Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern

 

Niedersachsen
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende, Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung, Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte, Heimarbeitende
  • Voraussetzungen: Min. sechs Monate Betriebszugehörigkeit
  • Wie viele Tage: Fünf Tage im Kalenderjahr; es können die Tage von zwei Jahren zusammengefasst werden bzw. nach Rücksprache auch die von drei Jahren, sofern sie für eine zusammenhängende Maßnahme genutzt werden
  • Antragsfrist: Vier Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen

 

Nordrhein-Westfalen
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende (nur politische Weiterbildung)
  • Voraussetzungen: Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht seit min. sechs Monaten
  • Wie viele Tage: Fünf Tage im Kalenderjahr, Anspruch zweier Jahre kann nach vorheriger Beantragung zusammengefasst werden; bei Auszubildenden fünf Tage für die gesamte Ausbildungszeit
  • Antragsfrist: Sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite Kultur und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

 

Rheinland-Pfalz
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende (nur politische Weiterbildung), Beamte des Landes und Richter
  • Voraussetzungen: Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht seit min. sechs Monaten
  • Wie viele Tage: Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre; bei Auszubildenden fünf Tage im Ausbildungsjahr
  • Antragsfrist: Sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

 

Saarland
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen, Schüler, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich aber in staatlich anerkannten oder vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden
  • Voraussetzungen: Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht seit min. zwölf Monaten
  • Wie viele Tage: Sechs Tage im Kalenderjahr, davon die ersten zwei Tage vollständige Freistellung, ab dem dritten Tag muss die Hälfte mit Freizeit abgegolten werden (dauert die Veranstaltung vier Tage, beträgt die entgeltliche Freistellung drei Tage, ein Tag muss arbeitsfrei eingebracht werden)
  • Antragsfrist: Sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite der Arbeitskammer des Saarlandes

 

Sachsen

Hier gibt es keine gesetzliche Regelung zum Bildungsurlaub. Teilweise ist die Thematik in Tarifverträgen geregelt, oder es können individuelle Lösungen mit dem eigenen Arbeitgeber gefunden werden.

 

 

Sachsen-Anhalt
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer
  • Voraussetzungen: Min. sechs Monate Betriebszugehörigkeit
  • Wie viele Tage: Fünf Tage im Kalenderjahr; es können die Tage von zwei Jahren zusammengefasst werden
  • Antragsfrist: Sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt

 

Schleswig-Holstein
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende, Richter des Landes, Beamte des Landes u. der Kommunen, in Heimarbeit Beschäftigte, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind
  • Voraussetzungen: Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht seit min. sechs Monaten
  • Wie viele Tage: Fünf Tage im Kalenderjahr
  • Antragsfrist: Sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite des Landes Schleswig-Holstein

 

Thüringen
  • Wer hat Anspruch: Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind oder für diese in Heimarbeit tätig sind, Beamte des Landes, Richter
  • Voraussetzungen: Min. sechs Monate Betriebszugehörigkeit
  • Wie viele Tage: Fünf Tage im Kalenderjahr
  • Antragsfrist: Acht Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
  • Quelle/Weiterführende Informationen: Webseite zur Bildungsfreistellung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

Beitrag von Seminarmarkt.de
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Titelbild: (C) StacieStauffSmithPhotography / depositphotos
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