Fachkunde/ Weiterbildung nach § 4 Nr. 2 Deponieverordnung (DepV)
E-Learning - IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH
Gemäß § 4 Deponieverordnung (DepV) hat der Deponiebetreiber dafür zu sorgen, dass das für die Leitung und Beaufsichtigung von Deponien verantwortliche Personal mindestens alle zwei Jahre an behördlich zugelassenen Weiterbildungslehrgängen teilnimmt
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