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Vereinbarung und Erhöhung von Indexmieten

Webinar - DeutscheAnwaltAkademie GmbH

Mietanpassungen können in der Gewerberaum- und Wohnraummiete aufgrund einer vereinbarten Preisklausel (Wertsicherungsklausel) im Mietvertrag erfolgen (Indexmiete). Durch eine Preisklausel wird die Entwicklung der Miete an die Entwicklung bestimmter Güter oder Leistungen gekoppelt. Die Miete soll sich dann ändern, wenn sich der Bezugsfaktor ändert. Für die Wohnraummiete gelten die (einschränkenden) Vorgaben aus § 557 b BGB. In der Gewerberaummiete ist die Vereinbarung einer Preisklausel nur nach Maßgabe des Preisklauselgesetzes (PrKG) zulässig. Handelt es sich bei der Wertsicherungsklausel um eine Formularklausel, ist zugleich das AGB-Recht zu beachten, wie der BGH jüngst mit Urteil vom 11.03.2026 (Az.: XII ZR 51/25) konstatiert hat. Dort hat der BGH auch zum streitigen Verhältnis zwischen § 8 PrKG und § 307 ff. BGB Stellung genommen und herausgestellt, dass, wenn eine Preisklausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält, sich die Rechtsfolgen nicht nach § 8 PrKG beurteilen, sondern die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB von Anfang an unwirksam ist. In der Praxis sind Wertsicherungsklauseln von großer (wirtschaftlicher) Bedeutung. Gerade in den Jahren 2022 und 2023, in denen der Verbraucherpreisindex „durch die Decke gegangen“ ist, hatten viele Vermieter und Vermieterinnen indexbedingte Mieterhöhungen für sich reklamiert. Mieter und Mieterinnen haben die Mieterhöhung nicht selten zum Anlass genommen, die Wirksamkeit der entsprechenden Wertsicherungsklausel im Mietvertrag zu überprüfen. Im Monat März 2026 ist der Verbraucherpreisindex infolge des Iran-Krieges um 1,1 % gestiegen. Es ist durchaus damit zu rechnen, dass es zu weiteren Steigerungen kommt mit der Folge, dass dann auch wieder indexbedingte Mieterhöhungen anstehen und Wertsicherungsklauseln erneut auf dem Prüfstand stehen.
Termin Ort Preis*
21.10.2026 online 186,83 €
*Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt.

Detaillierte Informationen zum Seminar

Inhalte:
Das Online-Seminar richtet sich an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, insbesondere an Fachanwälte und Fachanwältinnen für Miet- und WEG-Recht. Es ist ebenso geeignet für Unternehmensjuristen und Unternehmensjuristinnen, Asset- und Propertymanager und -managerinnen sowie (Immobilien-)Verwalter und -Verwalterinnen.

Mietanpassungen können in der Gewerberaum- und Wohnraummiete aufgrund einer vereinbarten Preisklausel (Wertsicherungsklausel) im Mietvertrag erfolgen (Indexmiete). Durch eine Preisklausel wird die Entwicklung der Miete an die Entwicklung bestimmter Güter oder Leistungen gekoppelt. Die Miete soll sich dann ändern, wenn sich der Bezugsfaktor ändert. Für die Wohnraummiete gelten die (einschränkenden) Vorgaben aus § 557 b BGB. In der Gewerberaummiete ist die Vereinbarung einer Preisklausel nur nach Maßgabe des Preisklauselgesetzes (PrKG) zulässig. Handelt es sich bei der Wertsicherungsklausel um eine Formularklausel, ist zugleich das AGB-Recht zu beachten, wie der BGH jüngst mit Urteil vom 11.03.2026 (Az.: XII ZR 51/25) konstatiert hat. Dort hat der BGH auch zum streitigen Verhältnis zwischen § 8 PrKG und § 307 ff. BGB Stellung genommen und herausgestellt, dass, wenn eine Preisklausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält, sich die Rechtsfolgen nicht nach § 8 PrKG beurteilen, sondern die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB von Anfang an unwirksam ist. In der Praxis sind Wertsicherungsklauseln von großer (wirtschaftlicher) Bedeutung. Gerade in den Jahren 2022 und 2023, in denen der Verbraucherpreisindex „durch die Decke gegangen“ ist, hatten viele Vermieter und Vermieterinnen indexbedingte Mieterhöhungen für sich reklamiert. Mieter und Mieterinnen haben die Mieterhöhung nicht selten zum Anlass genommen, die Wirksamkeit der entsprechenden Wertsicherungsklausel im Mietvertrag zu überprüfen. Im Monat März 2026 ist der Verbraucherpreisindex infolge des Iran-Krieges um 1,1 % gestiegen. Es ist durchaus damit zu rechnen, dass es zu weiteren Steigerungen kommt mit der Folge, dass dann auch wieder indexbedingte Mieterhöhungen anstehen und Wertsicherungsklauseln erneut auf dem Prüfstand stehen.
Ziele/Bildungsabschluss:
Indexmiete-Preisklauseln (Wertsicherungsklauseln): Währungsrechtliche Zulässigkeit; zulässiger Bezugsindex (§ 3 Abs. 1 PrKG); Umstellung der Bezugsgröße – neues Basisjahr und Nichtfortschreibung eines Indexes; rückwirkender Entfall veröffentlichter Indexwerte bei Veröffentlichung neuer Indexreihen; maßgeblicher Zeitpunkt für Indexveränderungen bei Nichtfortschreibung eines Indexes; langfristiger Vertrag (§ 3 PrKG); hinreichende Bestimmtheit (§ 2 Abs. 2 PrKG) – OLG Schleswig, Beschl. v. 05.02.2024 – 12 U 69/23 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.2025 - I-10 U 146/24; keine unangemessene Benachteiligung (§ 2 Abs. 1 PrKG); Rechtsfolgen eines Verstoßes: Verhältnis zwischen § 8 PrKG und § 307 ff. BGB, BGH, Urt. v. 11.03.2026 – XII ZR 51/25 (Einschränkende) Vorgaben in der Wohnraummiete (§ 557 b BGB)
Material:
Arbeitsunterlagen als Download • WertGarantie
Zielgruppe:
Das Online-Seminar richtet sich an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, insbesondere an Fachanwälte und Fachanwältinnen für Miet- und WEG-Recht. Es ist ebenso geeignet für Unternehmensjuristen und Unternehmensjuristinnen, Asset- und Propertymanager und -managerinnen sowie (Immobilien-)Verwalter und -Verwalterinnen.
Seminarkennung:
61953-26
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