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Lohnsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Webinar - Verlag Dashöfer GmbH

Nun ist es durch und die tatsächlichen Änderungen des Wachstumschancengesetzes stehen fest!
Einiges gilt rückwirkend, anderes erst ab 2025 – gewiss ist, dass es einiges an Umstellungsbedarf gibt. So müssen Ihre Lohnabrechnungssysteme angepasst werden, damit die Fünftelregelung nicht mehr berücksichtigt wird. Neue Bemessungsgrundlagen, Höchstgrenzen, Ordnungsmerkmale und steuerunschädliche Homeoffice-Tage müssen beachtet werden.
Unsere Referentin Christiane Droste-Klempp wird Sie kurz und knapp auf den aktuellen Stand bringen, damit Sie wissen, was Sie tun müssen.

Termin Ort Preis*
13.05.2024 online 355,81 €
*Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt.

Detaillierte Informationen zum Seminar

Inhalte:
  • Wegfall der Fünftelregelung bei der Lohnsteuer
    • Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.
    • Die Abschaffung der Berücksichtigung der Tarifermäßigung erfolgt nach der Einigung im Vermittlungsausschuss zum 01.01.2025.
    • Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmende weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.
  • Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung
    • Aufhebung des Grenzbetrags von derzeit 100 Euro bei der Pauschalversteuerung von Gruppenunfallversicherungen (§ 40b Abs. 3 EStG).
    • Dieser Grenzbetrag wird rückwirkend ab 01/2024 aufgehoben.
  • Steuerbefreiung für Qualifizierungsgeld
    • Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III wird gem. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei gestellt.
    • Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgebenden zu tragen sind, werden ebenfalls steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 19 Satz 1 Buchst. a EStG).
  • Anhebung der gesetzlichen Pauschale für Arbeitnehmende, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten, von 8 Euro je Kalendertag ab 2024 auf 9 Euro je Kalendertag.
  • Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
    • Im Rahmen der 1-Prozent-Regelung wird die für die Anwendung von nur einem Viertel der 1-Prozent-Bemessungsgrundlage erforderliche Grenze des Brutto-Listenpreises für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die nach dem 31.12.2023 (und vor dem 01.01.2031) angeschafft werden, von derzeit 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht.
  • Identifikationsnummer Lohnsteuerbescheinigung
    • Ab 2023 ist bei der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben.
    • Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
  • Nationales Besteuerungsrecht für Grenzgänger im ausländischen Homeoffice
    • Die nicht selbstständige Arbeit soll für Einkünfte nach dem 31. Dezember 2023 als im Inland ausgeübt oder verwertet gelten, soweit ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine bilaterale Vereinbarung für diese Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.
    • Auswirkungen ergeben sich bisher im DBA mit Luxemburg.
    • Für die Zukunft ist zu erwarten, dass weitere DBA ähnliche Regelungen bekommen und die Bedeutung der Gesetzesänderung zunimmt.
  • Versorgungsfreibetrag
    • Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro) sinken.
    • Gilt ab VZ 2023
    • Eine Berücksichtigung bei der Lohnsteuer allerdings erst – nach aktualisierter Planung – ab dem Jahre 2025.
  • Altersentlastungsbetrag
    • Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll auch im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend ab 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro sinken.
    • Gilt ab VZ 2023
    • Eine Berücksichtigung bei der Lohnsteuer allerdings erst – nach aktualisierter Planung – ab dem Jahre 2025
  • Vorab verabschiedete Regelungen über das Kreditzweitmarktförderungsgesetz:
    • Bei der Lohnsteuerberechnung wird die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Kinderzahl ab 2024 berücksichtigt.
    • Die Änderung ist erstmals anzuwenden auf Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
    • Eigentlich sollte ab 2024 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebenden eingeführt werden.
    • Diese Umstellung ist auf 2026 verschoben worden.
Teilnahmevoraussetzungen:
Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.
Zielgruppe:
Dieses Online-Seminar wendet sich an Entgeltabrechner, Mitarbeitende der Personalabteilung, HR-Manager*innen, Personalleiter*innen und Personalreferent*innen.
Seminarkennung:
24X-WCL05
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